Bis in die 70er Jahre bewegte sich die Arbeitslosenquote in Japan zwischen 1% und 2% (siehe Abbildung). Sie schwankt seit den 70ern in Abhängigkeit von der Konjunkturentwicklung. Wie in Deutschland ist seit der ersten Ölkrise (1974) eine steigende Sockelarbeitslosigkeit zu beobachten. Die japanische Arbeitslosigkeit scheint stabiler und wesentlich niedriger als die anderer Industrienationen. Ob eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Quoten gegeben ist wird von vielen Seiten bezweifelt.
In Japan gilt Erwerbsarbeit als sinn- und wertstiftendes Element der Gesellschaft. Aus diesem Grund bedeutet Erwerbslosigkeit für den Einzelnen einen gravierenden sozialen Abstieg und die Toleranzschwelle gegenüber der statistisch ausgewiesenen Arbeitslosigkeit ist niedriger als in Deutschland. Hohe Arbeitslosenzahlen werden nicht den einzelnen Betroffenen angelastet, sondern wird die wirtschaftlichen Entwicklung Japans und damit die Arbeitgebern und der Staat verantwortlich gemacht. Als 1987 die Arbeitslosenquote erstmals über 3% kletterte, kam es punktuell zu Krisenstimmung.
Die Arbeitslosenzahlen der offiziellen Statistik werden nach amerikanischem Muster durch eine Stichprobenumfrage (rodoyoku chosa oder Labor Force Survey (LPS)) von etwa einem Prozent der Haushalte (rund 100.000 Personen) ermittelt. Die Umfrage betrifft Beschäftigungsumfeld und -situation von Personen über 15 Jahre in der letzten Woche des Befragungsmonats, d.h. Position, Beruf, Beschäftigungsdauer, Betriebsgröße und -branche sowie Wünschen und Absichten, die Stellung zu wechseln. Als arbeitslos gelten bei dieser Umfrage Personen, welche weniger als eine Stunde im Erhebungszeitraum gearbeitet haben und aktiv auf Arbeitsuche sind, d.h. fähig und willig sind, eine Arbeit anzunehmen. Diese Definition entspricht bis auf die niedrige Mindestbeschäftigungszeit (Deutschland: 19 Wochenstunden) dem Standart der International Labour Organization. Durch diese Definition fallen z.B. Personen aus der Erwerbstätigkeit, welche in den ersten Wochen erfolglos nach einer Arbeit suchten und dann krank - also arbeitsunfähig - geworden waren. Ebenso werden Personen, welche eine Arbeit gefunden haben, diese erst später antreten, von der Statistik nicht erfaßt.
Die amtliche Arbeitslosenquote ist nur bedingt aussagefähig, weil für die Berechnung alle Erwerbspersonen als Berechnungsbasis verwendet werden: Selbständige und deren mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Soldaten werden miteinbezogen. Die Selbständigenrate (15%) und die der mitarbeitenden Familienangehörigen (9%) ist in Japan im Vergleich zu den anderen Industrienationen außergewöhnlich hoch (Deutschland: 8% bzw. 3%, USA: 8% bzw. 0,4%). Diese Personen gelten auch bei schlechter Auftragslage und niedrigen Erträgen weiterhin als erwerbstätig und senken so die japanische Arbeitslosigkeit verhältnismäßig ab. Aussagekräftiger wäre eine Gegenüberstellung der Arbeitslosen und der angestellten Beschäftigten. Die Angaben der Arbeitsämter würden zu keiner aussagefähigeren Zahl führen, da etwa die Hälfte der japanischen Arbeitnehmer (vor allem in kleineren Betrieben) nicht arbeitlosenversichert sind und sich folglich bei Verlust der Arbeit nicht beim Arbeitsamt zu melden brauchen.
Neben den statistischen Manipulationen gibt es im japanischen Arbeitsmarkt spezielle Eigenschaften, welche die Arbeitslosigkeit dämpfen.
Langzeitarbeitslose neigen in Rezessionen nach Meinung von Experten zur Resignation. Dies bedeutet sie geben die Arbeitsuche auf, wodurch sie nach der Definition aus der Gruppe der Arbeitslosen in die der Nichterwerbstätigen fallen und auf diese Weise den Anstieg der Arbeitslosigkeit dämpften. Bei konjunkturellen Aufschwüngen sind diese entmutigten Arbeitnehmer ebenso rasch wieder mobilisierbar. Zwischen 1992 und 1994 hat parallel zum Anstieg der Arbeitslosenquote (von 2,5 auf 2,9%) die Erwerbsquote leicht abgenommen (von 63,8 auf 63,6%). Diese geringfügigen Änderung ist jedoch nicht besonders aussagekräftig. Die erweiterte Definition U7 (US Bureau of Labour Statistics) der Arbeitslosigkeit, bei der auch die encouragierten Personen erfaßt werden, ist etwas aussagekräftiger: Die japanische Quote ist mit 8,9% etwas höher als die vergleichbare Quote in der USA (8,8%). Dies weicht deutlich von den offiziellen Arbeitslosenquoten im gleichen Zeitraum (1994) in Japan (2,7%) und der USA (6,5%) ab. Eine vergleichbare amtliche Quote wird auch durch das Employment Status Survy im Abstand von drei Jahren ermittelt. Eine Umfrage der Management and Coordination Argency von 1994 erhärtet die obige Vermutung: 1,1 Mio. der Nichterwerbstätigen würden wenn sie eine passende Stelle fänden "sofort wieder arbeiten" (1992: 870.000).
In großen und mittelständischen Unternehmen existiert sogenannte "verdeckte Arbeitslosigkeit". Dies sind Arbeitnehmer, die einen regulären Arbeitsvertrag und ein regelmäßiges Einkommen haben, aber eigentlich keine qualifizierte Arbeit mehr haben. Sie werden meist aufgrund ihrer lebenslangen Beschäftigungsgarantie vom Unternehmen "gehalten". Die Unternehmen versuchen die gut ausgebildete Stammbelegschaft auch in Krisen zu halten, da Ausbildungsinvestitionen bei Entlassungen verloren gehen würden und in einer Konjunkturerholung erneut getätigt werden müßten. Eine andere Ursache ist das Karrieresystem japanischer Unternehmen, in welchem Angestellte aufgrund der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit befördert werden. Für diese werden dann z.T. wie oben beschrieben Führungspositionen ("Phantomtitel") geschaffen, für die keine ihrer Position angemessenen Aufgaben gefunden werden können. Sie werden z.T. mit unqualifizierten Bagatellaufgaben betraut oder zeitweilig in Urlaub geschickt. Der Staat fördert diese Praxis durch Subventionen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Die Zuschüsse sind für MKU höher als für Großunternehmen und haben daher zur Gründung von speziellen (Tochter-)Unternehmen für "ausgediente" ältere Arbeitnehmer geführt.
Wie auch für die Pensionäre gelten beim Verlust des Arbeitsplatz Selbständigkeit und die kleinen Betriebe als Auffangbecken. Typisch für Japans Arbeitsmarkt ist der hohe Anteil von Beschäftigten in den KMU: In Betrieben mit weniger als 30 Mitarbeitern arbeiten 60% der in der Privatwirtschaft Beschäftigten, 30% in Betrieben mit unter 300 Beschäftigten und nur 10% in Großunternehmen.Diese Verteilung hängt mit dem verzweigte Distributionssystem zusammen, bei dem vor allem in den Ballungsgebieten eine Struktur von kleinen und kleinsten Läden und Dienstleistern besteht. Ebenso entstanden durch die geringen Fertigungstiefen im produzierenden Gewerbe Zulieferpyramiden mit einem Netzwerk aus kleinen und Kleinstunternehmen am unteren Ende, welche Einzelteile fertigen oder Dienstleistungen erbringen. Auch sind hier die zahllosen kleinen landwirtschaftlichen Betriebe zu erwähnen, die zum großen Teil als Nebenerwerbsbetriebe geführt werden. Hieraus erklärt sich der hohe Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienzugehörigen.
Die Zusammensetzung der Arbeitslosen in Japan ist mit der in anderen Industrieländern vergleichbar. Wie in der Tabelle erkennbar ist, sind vor allem drei Gruppen von Arbeitslosigkeit betroffen: Frauen, ältere Beschäftigte und Berufsanfänger. Eine spezielle Problemgruppe stellen Tagelöhner und saisonelle Hilfskräfte dar.
Jahre | Gesamt | Männer | Frauen |
15-24 | 5,4 | 5,6 | 5,3 |
25-34 | 3,4 | 2,6 | 4,7 |
35-44 | 2,0 | 1,8 | 2,4 |
45-54 | 1,8 | 1,7 | 1,8 |
55-64 | 3,6 | 4,6 | 1,9 |
65- | 1,4 | 1,9 | 0,6 |
Gesamt | 2,9 | 2,8 | 3,0 |
Im April stellen japanische Großunternehmen traditionell Absolventen der Hochschulen ein. Die Gehälter der Neueingestellten sind durch das Senioritätsprinzip bedeutend niedriger als das der älteren Arbeitnehmer, wodurch junge Arbeitnehmer trotz der nötigen Ausbildungsinvestitionen für die Betriebe günstiger sind. Die Unternehmen wollen Entlassungen ihrer Kernbelegschaft vermeiden, und schränken in Krisenzeiten ihre Neueinstellungen ein. Der in diesen Phasen steigende Anteil der Einstellungen von Hochschulabsolventen in den MKU kann nicht die sinkenden Einstellungszahlen der Großunternehmen kompensieren. Im Jahre 1994 wurde von einer Eiszeit gesprochen, als die Arbeitslosigkeit der 15-24jährigen fast doppelt so hoch wie die durchschnittliche Arbeitslosigkeit war (5,4%). Ein Jahr später wurde die Situation aber noch drastischer und die Arbeitslosigkeit stieg auf 6,9% an. Nun war von einer Super-Eiszeit (chóhyóga-ki) die Rede.
Hunderttausenden von Berufsanfängern müssen bei schwacher Arbeitsnachfrage die Entscheidung treffen, ob sie die zweit- oder drittbeste Alternative ergreifen oder bis zum nächsten turnusmäßigen Einstellungstermin warten, um sich erneut zu bewerben. Eine nicht geringe Anzahl (1988: 1,4 Mio. Personen) entschließt sich für die zweite Alternative und überbrückt die Zeit mit Gelegenheitsjobs.
In Japan wird auch heute noch meist davon ausgegangen, daß Frauen spätestens mit 26 Jahren heiraten und aus dem Berufsleben ausscheiden. Sie haben daher nur geringe Chancen auf Einstellung in die Stammbelegschaften. Trotz formal gesetzlicher Gleichstellung hat sich hier wenig geändert. Auch die traditionelle Pflege der (Schwieger-)Eltern fällt meist den Frauen zu, die dadurch oftmals gezwungen sind ihren Beruf aufzugeben. Nachdem die Kinder in die höheren Schulen gehen, streben viele Frauen wieder eine Berufstätigkeit an. Es bestehen aber wenig Aussichten, (wieder) eine Anstellung innerhalb einer Stammbelegschaft zu erhalten. Aus diesem Grunde ist der Frauenanteil bei den irregulären Beschäftigten und in kleinen Unternehmen überproportional groß (70%) und Frauen sind ungleich stärker von Beschäftigungsschwankungen betroffen.
Die Arbeitslosenrate der Frauen ist aber nicht wesentlich höher, bei älteren Frauen sogar bedeutend niedriger als die der Männer. Dies hängt mit der Ermittlungsmethode der Arbeitslosenrate zusammen, bei der nur die Erwerbssuchenden berücksichtigt werden. Die Frauen, welche erfolglos auf Arbeitsuche waren und sich dann entmutigt ins Familienleben, vollständig aus der Erwerbstätigkeit zurückgezogen oder gar nicht erst ins Berufsleben zurückgefunden haben, fallen somit durch das Raster. Die weitere Definition U7 (s.o.) der Arbeitslosigkeit (inklusive der encouragierten Personen) ist bei Männern mit "nur" 5% deutlich niedriger als 14,7% bei Frauen. Viele der Frauen in schlecht bezahlten Teilzeitstellungen würden mehr arbeiten, finden aber keine äquivalente Vollzeitbeschäftigung.
In der Phasen des stetigen wirtschaftlichen Wachstums war es möglich gewesen, die durch das Senioritätsprinzip steigenden Löhne und die wachsende Zahl von leitenden Angestellten zu verkraften. In Krisen wurde deutlich daß die großen Unternehmen einen "Wasserkopf" hatten und nicht mehr flexibel waren. Die Aufnahme junger Arbeitnehmer mußte eingeschränkt werden und den Unternehmen drohte eine Überalterung ihrer Belegschaft. Die Produktivität sank und die Kreativität wurde gelähmt. Auch die Anpassungfähigkeit der Qualifikationen älterer Arbeitnehmer an den technischen Wandel ist ein Problem. Die Firmen halten formal an dem Prinzip der lebenslangen Beschäftigung fest, um die Loyalität der Mitarbeiter nicht zu verlieren. Sie reduzieren durch meist sanften Maßnahmen (siehe 5.2) die älteren Arbeitnehmer vor allem im mittleren Management und auf diese Weise die Lohnkosten. Die Problematik älterer Arbeitnehmer wird in 4.4 näher erläutert.
Viele der Tagelöhner und Saisonarbeiter betreiben zusätzlich zu ihrer Tätigkeit im begrenzten Umfang einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie sind jedoch auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung mit längerfristigen Arbeitsverhältnissen. Diese Gruppen gehört weder zu den Beschäftigten, noch zu den Arbeitslosen und fallen, dadurch daß sie z.T. keinen permanenten Wohnsitz am Arbeitsort haben, durch das Raster der Arbeitsstatistik. Arbeitslose Tagelöhner werden von den Arbeitsämtern zu öffentlichen Arbeitsmaßnahmen wie z.B. öffentlichen Reinigungsarbeiten herangezogen.
In diesem Abschnitt werden Alternativen der Unternehmen beschrieben, um die Arbeitskosten in Phasen des konjunkturellen Abschwungs zu dämpfen.
Seit den Ölkrisen der 70er Jahre ist die Zahl der irregulären Arbeitskräften zur Flexibilisierung der Belegschaft stetig angestiegen. Zeitlich befristete Arbeitskräfte können je nach Grad der betrieblichen Auslastung eingestellt oder durch Nicht-Verlängerung der Arbeitsvertrags abgebaut werden. Sie dienen als Konjunkturpuffer, ohne die die lebenslange Beschäftigung nicht möglich wäre. Die Teilzeitkräfte sind formell durch das Arbeitsstandardgesetz mit den Vollzeitkräften gleichgestellt, d.h. sie haben ein Recht auf ordnungsgemäße Arbeitsverträge, Sozialleistungen und bezahlten Urlaub. Das Gesetz enthält nur Richtlinien mit Empfehlungscharakter. Die - meist weiblichen - Teilzeitangestellten erhielten nur zu 29,7% schriftliche Verträge von ihren Arbeitgebern, etwa 12% waren Rentenversichert und 60,5% erhielten halbjährlichen Bonuszahlungen. Die Entgelte der weiblichen Teilzeitkräfte erreichten nur 70% der weiblichen und gerade 44% der männlichen Vollzeitbeschäftigten.
Leiharbeit, die gewerbsmäßige Arbeitsüberlassung, verzeichnet unter den irregulär Beschäftigten die größten Zuwachsraten. In diesem Bereich bildete sich ein Arbeitsmarkt für Spezialisten (z.B. Computerfachkräfte) im Gegensatz zu den Primärbeschäftigten aus.
Der Ausgleich von Konjunkturkrisen großer und auch mittlerer Unternehmen hat verschiedene Auswirkungen auf die Beschäftigungslage der KMU. In Phasen konjunktureller Schwächen ist es durchaus üblich, daß die großen Unternehmen ihre Fertigungstiefe erhöhen und so ausgelagerte Fertigungsbereiche "zurückholen", um ihre (Stamm-)Mitarbeiter besser auszulasten. Preis- und Kapazitätsanpassungen werden meist auf die Zuliefererübergewälzt, d.h. diese müssen als Folge ihre Belegschaft anpassen. Unter den kleineren Betriebe besteht große Konkurrenz, d.h. sie sind für die größeren Unternehmen relativ leicht austauschbar und Konkurse sind keine Seltenheit. Problematisch ist, daß die Beschäftigten dieser kleinen Betriebe häufig nur unzureichend sozialversichert sind. Ähnliche Auswirkungen haben Produktionsverlagerungen in die asiatischen Nachbarstaaten.
Auch die "Ausleihung" vonStammarbeitern größerer Unternehmen, welche von diesen vorübergehend oder endgültig nicht mehr benötigten werden, belastet die kleineren und mittleren Betriebe, die sie dann irgendwie beschäftigen muß.
Lebenslange Beschäftigung ist in keiner Form vertraglich niedergeschrieben. Entlassungen der Kernbelegschaft gelten als Anzeichen einer schlechten Geschäftspolitik und schädigen das Firmenimage. Zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmern besteht ein beidseitiges Vertrauensverhältnis, welches auf der Garantie der lebenslangen Beschäftigung aufgebaut. Entlassungen schädigen diese bedingungslosen Loyalität, so daß sie nur in Extremfällen der Unternehmenserhaltung eingesetzt werden. Aus diesem Grunde versuchen die japanischen Unternehmen, seit das Wirtschaftswachstum in den 70er Jahren abgeflacht war, die Kernbelegschaft möglichst klein zu halten, um so die quasi-fixen Personalkosten der Stammbelegschaft zu minimieren.
In konjunkturellen Krise schließen die Betriebsgewerkschaften i.d.R. maßvolle Lohnabschlüsse ab, welche z.B. 1992 bis 1994 unter den Vorjahresabschlüssen lagen. Auch kann die Höhe der außertariflichen Bonuszahlungen einschränkt werden, um so die Arbeitskosten stabil zu halten oder zu senken. In Japan ist es auch üblich, daß das obere Management seine Bezüge in Krisenzeiten selbst stark beschneidet. Die Zahl der Neueinstellungen wird verringert. Dies betrifft die Teilzeitkräfte und die einmal im Frühjahr stattfindende Einstellung von Universitätsabgängern.
Als Gegenleistung für eine lebenslange Beschäftigung sind die Stammarbeiter bereit Zugeständnisse in Bezug auf Arbeitszeit, -ort und -inhalt zu geben. Die hohen Zahlen von Überstunden - z.T. "freiwillig" und unbezahlt - stellen ein erhebliches Anpassungspotential dar, da sie in Krisen abgebaut werden können. Die je im Sommer und Winter stattfindenden Betriebsferien können bei schlechter Auftragslage verlängert werden. Versetzungen innerhalb eines Unternehmens sind als job rotation bekannt. Eine örtliche Versetzung ist zumindest bei den männlichen Arbeitnehmern relativ problemlos und kurzfristige "Marschbefehle" werden i.d.R. widerstandslos akzeptiert. Eine andere Möglichkeit der Versetzung ist die befristete (shukkó) oder endgültige Ausleihung an verbundene Unternehmen (tenseki). Eine Rückkehr wird in der Praxis mit zunehmendem Alter unwahrscheinlicher. Um den Verkauf zu fördern werden bei schlechter Auftragslage häufig Angestellte in den Verkauf delegiert.
Eine weiter Möglichkeit die Arbeitskosten zu senken ist die Frühpensionierung, bei der den älteren Beschäftigten bei vorzeitigem Austreten aus dem Betrieb eine Abfindung angeboten wird. Diese Abfindungen soll bei der Arbeitsuche oder einer Existenzgründung helfen. Probleme bei dieser Beschäftigungspolitik sind, daß es relativ teuer ist und eventuell gerade die fähigsten Mitarbeiter gehen könnten, da diese sich die größten Chancen von der Selbständigkeit versprechen.
Eine subtilere Form der Beschäftigungspolitik sind "freiwillige Kündigungen". Dies ist eine Art betriebliches Mobbing um vor allem ältere Mitarbeiter förmlich aus dem Betrieb zu "ekel". Wenn das Telefon plötzlich verschwunden ist oder ein Kreidekreis um den Arbeitsplatz gezogen ist, bedeutet dies der Betreffende gilt als überflüssig. Zweck solcher Maßnahmen ist die Einsparung von hohe Abfindungen und den Betroffenen keinerlei gesetzlichen Handhabe zur Gegenwehr zu geben. Da von den Betriebsgewerkschaften keine Hilfe zu erwarten war, wurde eine Gewerkschaft für Manager (tókyó kanrishoku yunion) gegründet, welche eine Hotline zu Beratung der Betroffene einrichtete.
Durch die größte Nachkriegskriese der japanische Wirtschaft in den 90ern, sind auch Entlassung der Kernbelegschaft z.T. kein Tabu mehr. Sie werden zwar erst wenn alle vorher genannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind ausgesprochen, doch ist dies mittlerweile schon häufig geschehen.
Immer häufiger Personalabbau im großen Maßstab | ||
Hitachi, Ltd. | 1994-95 | Personalabbau von 2.000 Beschäftigten |
Toshiba Corp. | 1996-98 | Personalabbau von 5.000 Beschäftigten |
Fujitsu Ltd. | Sommer 1993 | Versetzung von 599 leitenden Angestellten in die Geschäftsabteilung |
Matsushita Electric Industrial Co., Ltd | Arbeitnehmerüberlassung von 2.000 neu Eingestellten in Verkaufsniederlassungen | |
Sony Corp. | Sommer 1993 | Versetzung von 200 jungen Beschäftigten in die Geschäftsabteilung |
Alps Electric Co. | Sommer 1993 | Durchsetzung freiwilliger Kündigungen von 1.600 Beschäftigtem, inkl. Tochterfirmen |
Victor Co. of Japan | bis Sept.1994 | Personalabbau von 2.000 Beschäftigten, Verlegung der Hauptverwaltung von Tókyó nach Yokohama |
Yokogawa Electric Com. | bis Sept.1994 | Personalabbau von 700 Beschäftigten |
Nippon DEC | Sommer 1993 | 500 freiwillige Kündigungen |
NTT | ab Okt.1993 | 10.000 freiwillige Kündigungen |
Toyota Motor Corp. | ab Sept.1993 | Überlassung von 175 Beschäftigten an Toyota Auto Body Co., Ltd. für drei Monate |
Nissan Motor Co. | 1995 | Personalabbau von 5.000 Beschäftigten, Mitarbeiter-Ausleihe an die Nissan-Verkaufsorganisation ausgeweitet von 1.600 auf 2.500 Beschäftigte |
Honda Motor Corp. | bis 1995 | Personalabbau von 3.000 Beschäftigten |
Mazda Moror Corp. | bis1995 | Personalabbau von 3.000 Beschäftigten |
Minolta Camera Corp. | vorübergehende Betriebsschließung von 12 Tagen, davon alle Beschäftigten betroffen. | |
Sumitomo Metal Industries, Ltd. | bis 1996 | Personalabbau von 2.600 Beschäftigten |
Kawasaki Steel Corp. | bis 1996 | Personalabbau von 3.200 Beschäftigten |
Kobe Steel Corp. | bis 1996 | Personalabbau von 1.900 Beschäftigten |
Nisshin Steel Co, Ltd. | Personalabbau von 600 Beschäftigten im Verwaltungsbereich | |
Mitsui Mining & Smelting Co, Ltd. | 1993 | Personalabbau von 300 Beschäftigten |
Mitsubishi Mateials Cor. | bis 1995 | Personalabbau von 1.000 Beschäftigten |
Japan Airlines Co., Ltd. | bis 1997 | Personalabbau von 1.400 Beschäftigten |
Nomura Securities Co. | bis 1995 | Personalabbau von 2.000 Beschäftigten |
(...) |
Tabelle 11: Beschäftigungspolitik in japanischen Großunternehmen.
Das Gesetz zur Arbeitslosenversicherung (Unemployment Insurance) wurde 1947 verabschiedet und sollte den Arbeitslosen ein Einkommen sichern. 1975 trat die Employment Insurance Law (EI) in Kraft, welche neben der Einkommenssicherung von Arbeitslosen auch die Förderung und Stabilisierung der Beschäftigungssituation als Ziel hatte.
Seit 1975 ist die Arbeitslosenversicherung prinzipiell uneingeschränkt für alle Beschäftigten des privaten Industriesektors Pflicht. Für Arbeitnehmer in Land, Forst- und Fischreiwirtschaft gilt der Versicherungszwang nur in Betrieben ab fünf Beschäftigten. Bei weniger Beschäftigten ist die Versicherung freiwillig. Wie auch bei anderen Gesetzen drohen bei Nicht-Befolgung keinerlei Sanktionen und so änderte sich die Versichertenzahl bei Inkrafttreten des Gesetzes nur marginal. 1991 waren von 65,05 Mio. Erwerbstätigen nur 32,296 Mio. arbeitslosenversichert. Träger der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsministerium und seine Unterabteilungen.
Unterschieden werden können die Leistungen der Employment Insurance hauptsächlich in die Gruppen der Einkommenssicherung und der Vermeidung von Arbeitsplatzabbau. Die ersteren betreffen Leistungen an Arbeitslose, die anderen Leistungen an Arbeitgeber.
Um die Grundleistung beziehen zu können mußt der Betreffende vollarbeitslos sein, d.h. er muß seinen Arbeitsplatz endgültig verloren haben. Der Arbeitslose muß sich bei einem staatlichen Arbeitsamt registrieren lassen und einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung stellen. Voraussetzungen dafür sind Arbeitsfähigkeit (körperliche und geistige Gesundheit) und Arbeitswilligkeit (aktive Arbeitsuche) ist. Die Arbeitslosigkeit wird alle vier Wochen überprüft.
Voraussetzungen für den Bezug der sogenannten Grundleistung ist, neben den oben genannten allgemeinen Anforderungen, daß im letzten Jahr mindestens sechs Monate Versicherungsbeiträge geleistet wurden, wobei in jedem Monat mindesten 14 Tage Lohn bezogen wurde. Dieser Grundleistung liegt ein durchschnittlicher Tageslohnsatz zugrunde, der aus den Bruttoentgeldern der letzten sechs Monate berechnet wird, d.h. inklusive Steuern, Sozialabgaben, Wohnbeihilfen u.ä.. Die Grundleistung beträgt, um die niedrigeren Einkommensklassen zu begünstigen, nach abgestuften Einkommensklassen zwischen 60 und 80% des vorherigen Bruttogesamteinkommens. Die Untergrenze ist eine Mindestlohngrenze und die Obergrenze, bei 130% des Durchschnittseinkommen, ist die absolute Leistungsobergrenze. Diese festen Einkommensklassen sind nicht dynamisch und müssen bei sich abzeichnenden Abweichungen um mehr als 6% der durchschnittlichen Bruttoeinkommen korrigiert werden. Gezahlt werden keine Familienzuschüsse oder ähnliche Leistungen, da der Bruttowert mit eventuellen Zuschüssen als Bemessungsgrundlage dient. Im Krankheitsfall bekommen die Arbeitslosen Krankengeld, um auf diese Weise die Ansprüche (Bezugsdauer) auf die Grundleistung nicht aufzubrauchen Nebenerwerbstätigkeit ist prinzipiell erlaubt, aber die Arbeitslosenunterstützung und die Entlohnung dürfen die 80%-Marke des vorherigen Bruttogehaltes nicht übersteigen.
Alter | ||||
unter 30 | ||||
30 - 44 | ||||
45 - 54 | ||||
55 und älter | ||||
bes. Problemfälle -55 | ||||
bes. Problemfälle 55- |
Nach Verlust der Arbeit besteht vor Leistungsinanspruchnahme eine Wartefrist von sieben Tagen. Die Bezugsdauer ist vom Alter des Betreffenden und von der Dauer der Versicherung abhängig. Diese Regelung von 1975 soll die Problemgruppe der älteren Arbeitslosen aufgrund der erschwerten Vermittelbarkeit begünstigen und gleichzeitig Mißbräuche durch Jüngere einschränken. Besondere Problemfälle sind z.B. körperlich und geistig Behinderte. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung über die auf prinzipiell 10 Monate beschränkten Bezugszeit (BRD: 24 / Frankreich: 30) möglich. Nachzuweisenden Gründe, welche insbesondere bei Frauen geltend gemacht werden könne, sind unter anderem Krankheit, Verletzungen, Mutterschaft und Kleinkinderpflege. Andere Fälle, für welche (im Prinzip) eine Höchstbezugsdauer von einem Jahr gilt, sind:
Im Ermessen der Arbeitsämter besteht die Möglichkeit eine Sperrzeiten von bis zu zwei Monaten zu verhängen, d.h. die Ausbezahlung des Arbeitslosengeld wird verzögert, wenn ein Arbeitnehmer ohne ersichtlichen Grund kündigt oder er wegen einer groben Pflichtverletzung seinen Arbeitsplatz verliert. Ebenso wenn ein Arbeitsloser ein zumutbaren Arbeitsplatz oder einen durch das Arbeitsamt vermittelten Fortbildungskurs ablehnt. Ein Arbeitsplatz gilt als zumutbar, wenn der Arbeitslose diesen aufgrund seiner geistig und körperlichen Verfassung und seiner erlernten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnissen ausführen kann. Arbeitsplätze, an denen zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitskampf stattfindet, an dem die Entlohnung weit unter dem regionalen Durchschnittstarif liegt oder der mit einem für den Betroffenen problematischen Umzug verbunden ist, gelten als unzumutbar. Wenn eine Sperrfrist verhängt wird, stehen dem Betroffenen eine Anhörung durch eine Schiedsstelle zu.
Nimmt der gemeldete Arbeitsuchende an öffentlichen Kursen zur beruflichen Weiterbildung teil, so kann er eine Fortbildungsunterstützung erhalten. Wenn der Arbeitslose an einer Fortbildung getrennt von seinem familiären Wohnort teilnimmt, hat er ein Anrecht auf Wohngeld in der Höhe von 8.300 Yen im Monat (1981). Neben den Leistungen für Arbeitsuchende wird die Wiedereinstellung von Arbeitslosen gefördert. Ausstattungsunterstützung von bis zu 30 Tagessätzen der Grundleistungen sollen zur Arbeitsplatzsuche anspornen. Diese Unterstützung wird bei Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis unabhängig von den verbleibenden Grundleistungsansprüchen bezahlt. Für den Wohnortwechsel im Falle eines neuen Arbeitsplatzes oder eines Fortbildungskurses fernab des bisherigen Wohnsitzes kann ein Umzugskostenzuschuß beantragt werden. Auch für die Arbeitsuche weit entfernt vom Wohnort kann ein Zuschuß gewährt werden.
Beim Verlust der Arbeit besteht kein automatischer Sozialversicherungsschutz, d.h. die Arbeitslosen sind bei den staatlichen Kranken- und Rentenversicherungen pflichtversichert, müssen diesen aber formal beitreten, insbesondere wenn sie vormals privat versichert waren. Die zu bezahlenden Beiträge errechnen sich aus dem Einkommen des Vorjahres.
Saisonarbeiter haben Arbeitsverträge unter einem Jahr und sind überwiegend in Fischerei-, Land- oder Forstwirtschaft tätig. Würden diese Arbeitnehmer wiederholt jedes Jahr in der beruflich bedingten arbeitsfreien Zeit Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen, würde dies im krassen Mißverhältnis zu den von ihnen erbrachten Beiträgen stehen. Daher ist eine Pauschalzahlung von 50 Tagen Grundleistungen, berechnet nach dem letzten beitragspflichtigen Lohn, eingeführt worden. Bei Teilnahme an einem weiterführenden Kurs zur Erreichung einer Vollerwerbsarbeit erhält der Arbeitslose Saisonarbeiter die regulären Grundleistung. Für diesen Fall sind elf Arbeitstage im Monat oder 22 Tage in vier Monaten Arbeit gegen Lohn ausreichende Bedingung für einen Leistungsanspruch.
Tagelöhner müssen in den letzten beiden Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 24 Tage versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen sein. Die Beiträge werden in Form von Marken (stamps) bezahlt. Diese sind in drei Kategorien unterteilt, die nach Branche und Höhe des Tageslohnes zwischen 1,2 und 1,8% des Lohnes liegen. Die Marken werden in persönlichen Nachweisheften für die Beschäftigungsversicherung geklebt, für welche eine wohnpolizeilicher Anmeldung nötig ist. Die Höhe der Leistungen ist von den Kategorien der Tagesmarken abhängig und wird nach zwei Tagen für je nach Anzahl der Marken zwischen 13 und 17 Tagen ausbezahlt,. In den letzten beiden Monaten mußten mindestens 26 Marken eingeklebt worden sein. Da es etwa bei schlechtem Wetter keine Möglichkeit zur Arbeit und somit zum legalen Erwerb von Marken gibt, hat sich ein von der yakuza kontrollierter Schwarzmarkt mit überhöhten Preisen entwickelt.
Unterstützungen zur Beschäftigungsstabilisierung werden Betrieben gewährt, welche z.B. bei schlechter Auftragslage ihre Produktion einschränken müssen und dadurch eigentlich Beschäftigungsanpassungen vornehmen müßten. Um die "überschüssigen" Beschäftigten nicht entlassen zu müssen werden diesen Unternehmen Subventionen zugestanden. Die Arbeitnehmer werden zeitweilig beurlaubt oder gelten als "versteckte Arbeitslose". So bezahlen die Arbeitsämter z.B. für 75 Tage 50% der Entlohnungen von ausgeliehenen Beschäftigten mit temporären Arbeitsplätzen oder Verdienstausfallzahlungen. Kleinere Unternehmen erhalten zwei Drittel der Zahlungen erstattet. Das Unternehmen muß zu einer anerkannten Krisenbranche, wie z.B. zur Automobil- oder zur Elektrobranche, gehören. Andere Voraussetzungen für derartige Subventionen sind u.a. Umsatzrückgänge über mehrere Perioden, der Abbau von Überstunden sowie die Einschränkung der Neueinstellungen. Eine andere Beschäftigungsstabilisierungsmaßnahme ist die Lohnbezuschußung von Arbeitnehmern über 45 Jahre in den Problembranchen.
Für die Einstellung älterer Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahren und bei der Erhöhung des betrieblichen Rentenalters werden den Unternehmen Unterstützungen zur Verbesserung der Beschäftigungsstruktur von bis zu 50% gewährt. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit gelten ähnliche Regelungen. Unterstützungen zur Entwicklung neuer beruflicher Fähigkeiten der Arbeitnehmer werden bei der Durchführung von berufsfördernden Kurse und bei Kursen für Arbeitslose und Beschäftigte knapp vor der beruflichen Altersgrenze zur Erhöhung ihrer Anpassungsfähigkeit an andere Betriebe gewährt. Leistungen für das Wohl der Beschäftigten betreffen Maßnahmen zur Einrichtung von beschäftigungsfördernden Fazilitäten vor allem bei kleineren Unternehmen und können die Einrichtung von Job-Beratungsstellen, Erziehungsberatungsstellen sowie Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen betreffen. Auch werden Fördermittel zur Berufsforschung bereitgestellt.
Die Leistungen der Employment Insurance werden von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und dem Staat finanziert. Der Staat deckt ein Viertel der Arbeitslosenunterstützung der regulären Versicherungsnehmer, im Falle eines Defizits sogar ein Drittel der Kosten. Bei den Ausgaben für arbeitslose Tagelöhner übernimmt der Staat ein Drittel, im Falle einer positiven Gesamtbilanz nur ein Viertel. Die übrigen Kosten sollen prinzipiell zu gleichen Teilen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt werden. Die Sätze wurden 1975 festgelegt (siehe Tabelle). Die Sondersätze begründet sich durch das branchenbedingte höhere Risiko der Arbeitslosigkeit. Der Anteil der Arbeitgeber ist in einen Teil für die Arbeitslosenentgelder und einen anderen für Beschäftigungsstabilisierungsmaßnahmen aufgesplittert. Dieser zweite Beitrag wird in einen speziellen Fond eingezahlt. Die Höhe ist auch branchenabhängig, da diese unterschiedlich von den Subventionen profitieren. Für Arbeitnehmer über 60 Jahre müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Beiträge zur EI entrichten, insofern die Arbeitnehmer nicht Tagelöhner oder Saisonarbeiter sind.
insgesamt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | |
Normalsatz | 1,45% | 0,55% | 0,55% + 0,35% |
Bauwirtschaft | 1,75% | 0,65% | 0,65% + 0,45% |
Sondersatz | 1,65% | 0,65% | 0,65% + 0,35% |
Die Fürsorge geht auf die Unterstützung von Veteranen und Kriegswaisen zurück und betrifft heute vor allem Alte und Behinderte. Die Existenz eines Menschen wird nach der japanischen Verfassung durch Eigentum und Arbeit gesichert. Im Falle einer unverschuldeten Notlage muß die Sozialhilfe das Existenzminimum sicher. Die soziale Unterstützung wird auf Antrag des Bedürftigen oder eines näheren Verwandten gewährt. Diese Unterstützung gilt häufig als ein Almosen und wird aus Scham z.T. nicht in Anspruch genommen. In diesem Falle oder bei Unkenntnis können die verantwortlichen Fürsorger (minsei iin) die Beantragung einleiten. Unterstützungen können für den Lebensunterhalt, Erziehung, medizinische Behandlung, Wohnung u.ä. ausbezahlt werden. Die Inanspruchnahme ist an eine Kontrolle gebunden: Die Arbeitsunwilligkeit eines arbeitsfähigen Arbeitslosen wird als Rechtsbruch gedeutet und führt zum Verlust der Schutzwürdigkeit.